Bürgerliches Recht

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Das Bürgerliche Recht ist im Wesentlichen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zusammengefasst und wird durch eine Reihe kleinerer Gesetze ergänzt.

Das BGB entstand im Jahr 1900 und ist von einer wirtschaftsliberalen Auffassung geprägt. Es versucht auf staatlichen Zwang und Kontrolle weitestgehend zu verzichten. Im Laufe der Geschichte wurden jedoch auch Elemente des sozialen Ausgleichs zu Lasten dieser Freiheiten in das BGB integriert. Wichtige Grundsätze des BGB sind die Privatautonomie, Vertragsfreiheit, Eigentumsfreiheit und die Testierfreiheit.

Das BGB gliedert sich in fünf Teile:

  • Allgemeiner Teil (§ 1 - § 240)
  • Schuldrecht (§ 241 - § 853)
  • Sachenrecht (§ 854 - § 1296)
  • Familienrecht (§ 1297 - § 1921)
  • Erbrecht (§ 1922 - § 2385)


Inhaltsverzeichnis

Allgemeiner Teil

Rechtsfähigkeit

Ein Mensch ist mit Vollendung der Geburt rechtsfähig (§ 1 BGB). Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod. Tiere sind niemals rechtsfähig.

Handlungsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit bezeichnet die Eigenschaft, selbstständig wirksame Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Deliktsfähig ist eine Person, die für einen angerichteten Schaden Ersatz leisten muss (§ 823 BGB). Deliktsfähigkeit ist nicht mit der Strafmündigkeit (§ 19 StGB) zu verwechseln. Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit bezeichnet man zusammen auch als Handlungsfähigkeit.

Differenzierungen in der Geschäfts- und Deliktsfähigkeit haben den Zweck, Menschen, die dem Geschäftsverkehr nicht gewachsen sind, vor unvernünftigen Geschäften zu bewahren.

Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind Kinder vollkommen geschäfts- und deliktsunfähig. Sie können keinerlei Rechtsgeschäfte wie z.B. Käufe vornehmen. Personen, deren freie Willensbildung krankheitsbedingt ausgeschlossen ist, sind ebenfalls deliktsunfähig. Unwirksam sind auch Erklärungen von Personen, deren Geistestätigkeit vorübergehend gestört ist (z.B. durch Alkoholkonsum).

Kinder bzw. Jugendliche, die zwischen sieben und 18 Jahren alt sind, sind eingeschränkt geschäftsfähig. Rechtsgeschäfte, die sie treffen, sind nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gültig (§ 107 BGB). Liegt solch eine Einwilligung nicht vor, so sind Erklärungen des Minderjährigen zunächst "schwebend unwirksam". Erteilt der gesetzliche Vertreter nachträglich seine Genehmigung, so gilt die Erklärung des Minderjährigen als von Anfang an wirksam. Erteilt der Vertreter diese Erklärung jedoch nicht, so wird die Erklärung unwirksam. Vertreter können bestimmten Arten von Rechtsgeschäften auch generell zustimmen. Taschengeldgeschäfte und Geschäfte, bei denen der Minderjährige lediglich einen rechtlichen Vorteil genießt (z.B. Schenkung), können auch ohne Einwilligung des Vertreters stattfinden (§ 110 BGB). Wirksam sind auch Geschäfte, die ein Minderjähriger im Rahmen eines Dienstverhältnisses mit einem gesetzlichen Vertreter vornimmt. Die gesetzlichen Vertreter sind in der Regel die Eltern, gelegentlich aber auch ein Vormund.

Auch dauerhaft geistig gestörte Personen und entmündigte Personen (z.B. wegen Geistesschwäche oder Trunksucht) gelten als eingeschränkt geschäftsfähig.

Personen, die zwischen sieben und 18 Jahren alt sind, sind ebenfalls eingeschränkt deliktsfähig. Nur wenn sie Einsicht in das Unerlaubte und Gefährliche ihres Handelns hatten, müssen sie den verursachten Schaden ersetzen. Die zu ersetzende Summe muss den persönlichen Verhältnissen beider Beteiligten entsprechen. Auch Taubstumme sind eingeschränkt deliktsfähig.

Ab dem 18. Geburtstag gilt man als vollständig geschäfts- und deliktsfähig.

Rechtssubjekte

Neben lebendigen Menschen können auch Personenvereinigungen die Rechtsfähigkeit erlangen. Diese Personenvereinigungen nennt man auch juristische Personen. Beispiele für juristische Personen sind eingetragene Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften. Juristische Personen haben oft Organe, die bestimmte Geschäfte für sie handeln. Manche Personenvereinigungen, wie z.B. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Offene Handelsgesellschaft (OHG) haben keine eigene Rechtsfähigkeit.

Willenserklärung

Durch Willenserklärungen gestaltet der Mensch seine Rechtsverhältnisse. Eine Willenserklärung hat einen objektiven und subjektiven Charakter. Sie muss äußerlich feststellbar (objektiv) sein und mit ihr muss ein subjektives Ziel verbunden sein. Diese Willenserklärung kann jede erkennbare Form (z.B. mündlich oder schriftlich) annehmen. Je nach Situation kann "schlüssiges Verhalten" auch als Willenserklärung interpretiert werden. Pures Schweigen hat jedoch keinerlei Erklärungswert. Eine Willenserklärung ist nicht frei widerruflich. Man kann sie jedoch anfechten und so versuchen, sie rückwirkend zu vernichten (§ 119, § 120 BGB). Das ist möglich, falls ein Erklärungsirrtum vorliegt, jedoch nicht, wenn der Inhalt der Erklärung sich als falsch herausstellt. Entsteht durch das nachträgliche Anfechten ein so genannter Vertrauensschaden, so muss dieser vom Anfechtenden beglichen werden (§ 122 BGB). Eine Willenserklärung, die durch Täuschung oder Drohung entstanden ist, lässt sich ebenfalls anfechten. Entsteht hier Vertrauensschaden, so muss ihn der Erklärende nicht begleichen.

Ein Vertrag bezeichnet das Zusammenwirken von zwei oder mehr Willenserklärungen. Im Gegensatz zum Vertrag gibt es auch die Möglichkeit, ein einseitiges Rechtsgeschäft (z.B. Errichtung eines Testaments) durchzuführen. Verträge sind jedoch in der Praxis deutlich öfter anzutreffen.

Vertrag

Um einen Vertrag zu schließen, muss zunächst ein Angebot erklärt und anschließend vom Vertragspartner angenommen werden. Zur Annahme muss ein einfaches Ja genügen. An sein Angebot ist der Anbietende solange gebunden, wie eine Antwort unter regelmäßigen Bedingungen benötigt. Ein Vertrag muss einen bestimmten Vertragspartner haben, sonst ist er ungültig.

Klaffen Angebot und Annahme auseinander, so gilt es den wirklichen Willen herauszufinden. Sind Angebot und Annahme verschieden, so liegt ein Einigungsmangel vor und der Vertrag ist nichtig. Wurde im Vertrag über bestimmte Punkte keine Einigung erzielt, so ist vom gesetzlichen Normalfall auszugehen.

Man unterscheidet zwischen Verfügungs- und Verpflichtungsverträgen. In einem Verpflichtungsvertrag werden die gegenseitigen Pflichten festgelegt. In einem Verfügungsvertrag wird das Recht an Eigentum geregelt. Verträge lassen sich in verschiedene Verfügungs- und Verpflichtungsverträge zerlegen. Sie sind unabhängig voneinander (Abstraktionsprinzip).

Grundsätzlich gilt für Verträge die Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Jedoch gibt es bei folgenden Fällen einige Einschränkungen der Vertragsfreiheit:

  • Ausnutzung einer wirtschaftlichen Übermacht
  • Sittenwidrigkeit

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte vertragsergänzende Klauseln für Geschäfte des Massenverkehrs. Man benutzt sie, damit nicht alle Einzelheiten bei jedem Vertrag neu ausgehandelt werden müssen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen für den Normalverbraucher lesbar und verständlich sein. Auf sie muss vor Vertragsabschluss hingewiesen werden. Weiterhin dürfen Geschäftsrisiken und sonstige rechtliche Folgen nicht einseitig zu Lasten des Kunden geregelt werden. Überraschende Klauseln sind ebenfalls verboten.

Form des Rechtsgeschäfts

Grundsätzlich sind Rechtsgeschäfte an keine bestimmte Form gebunden (Formfreiheit).

Zum Schutz vor übereiltem Handeln oder zur Sicherung von Beweisen sind für bestimmte Rechtsgeschäfte jedoch Formen vorgegeben. Längerfristige Mietverträge (über ein Jahr) müssen in Schriftform erfolgen. Schenkungserklärungen und Grundstücksveräußerungsverträge sind nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet wurden. Letztwillige Verfügungen müssen handschriftlich angefertigt werden. Wird gegen diese Formerfordernisse verstoßen, so ist das Geschäft unwirksam. Es kann jedoch nachträglich geheilt werden.

Stellvertretung

Nach § 164 BGB kann eine Person an der Stelle einer anderen handeln. Bei der rechtsgeschäftlich erteilten Stellvertretung steht es der Person frei, einen Stellvertreter auszuwählen. Eine Willenserklärungen des Stellvertreters hat rechtliche Auswirkungen für den Vertretenen. Die Stellvertretung ist von der Willensübermittlung durch einen Boten zu unterscheiden.

Die Vertretungswirkung tritt nur ein, wenn klar ist, dass der Vertreter für den anderen handeln will, wenn er eine Vollmacht hat und auch im Rahmen dieser Vollmacht handelt.

Die Vollmachtserklärung ist eine einseitige Willenserklärung des Vollmachtgebers und wird gegenüber dem zu Bevollmächtigendem oder der Öffentlichkeit erklärt. Sie gilt bis zum Widerruf. Wird ein Rechtsgeschäft mit fehlender Vertretungsmacht getroffen, so ist es schwebend unwirksam.

Schuldrecht

Schuldverhältnisse sind Rechtsverhältnisse, die eine privatrechtliche Verpflichtung gegenüber einer anderen Person zum Inhalt haben.

Kaufvertrag

In einem Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer zur Veräußerung eines Gegenstandes oder Rechts und der Käufer zur Zahlung einer Geldsumme (§ 433 BGB). Der Übergang des Eigentums auf den Käufer und der Zahlungsvorgang sind nicht mehr Bestandteil des Kaufvertrages.

Der Kaufvertrag enthält noch weitere Pflichten für Käufer und Verkäufer:

Der Käufer muss die Ware abnehmen. Dabei trägt der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Ware und der Verkäufer die Kosten der Übergabe der Ware (§ 448 BGB). Bei technisch komplizierten Geräten muss der Verkäufer im Rahmen seiner Auskunfts- und Informationspflichten eine Bedienungsanleitung beilegen, da der Käufer die Ware sonst nicht nutzen kann.

Hat die Ware einen Fehler, die ihren üblichen Gebrauch ausschließt oder einschränkt, so hat der Käufer die Wahl (§ 459, 462), den Vertrag zu wandeln oder zu mindern. Bei der Wandlung wird der Vertrag rückgängig gemacht, bei der Minderung wird der Kaufpreis herabgesetzt. Bei Gattungskäufen kann der Käufer zusätzlich die Lieferung einer fehlerfreien Ware verlangen (§ 480 BGB).

Entsteht durch den Fehler ein Mangelfolgeschaden, so muss der Verkäufer ihn nur bezahlen, wenn der Verkäufer ihm den Fehler arglistig verschwiegen hat oder der Verkäufer der Ware eine Eigenschaft zugesichert hat, die sie nicht besaß.

Leistungsstörungen im Schuldverhältnis

Ein Schuldverhältnis entsteht z.B. durch einen Vertrag, einen Kauf oder durch das Zufügen eines Schadens. Der Fordernde wird auch Gläubiger genannt und der, der etwas leisten muss, wird auch Schuldner genannt. Von einer Störung spricht man, wenn der Schuldner die Leistung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten Weise erbringt. Hier sind drei Fälle zu unterscheiden:

  • Der Schuldner kann nicht leisten.
  • Der Schuldner leistet zu spät.
  • Seine Leistung ist schlecht

Leistet der Schuldner nicht, so kann die Leistung mithilfe des Gerichts erzwungen werden, notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung. Ist die Leistung jedoch unmöglich geworden, so hat der Gläubiger eventuell das Recht auf Schadenersatz. Dies hängt davon ab, ob eine ursprüngliche, nachträgliche, subjektive oder objektive Unmöglichkeit gegeben ist. Zeitlich unterscheidet man die ursprüngliche Unmöglichkeit (sie lag schon vor Bestehen des Schuldverhältnisses vor) von der nachträglichen Unmöglichkeit (sie trat erst nach Begründung des Schuldverhältnisses ein). Kann die Leistung von niemanden erbracht werden, so spricht man von objektiver Unmöglichkeit. Kann die Leistung nur nicht vom Schuldner erbracht werden, so ist die subjektive Unmöglichkeit gegeben.

Bei der anfänglichen, objektiven Unmöglichkeit ist der Vertrag nichtig (§ 306 BGB). Wenn der Schuldner von der Unmöglichkeit gewusst hätte und den Vertrag trotzdem abschließt, so hätte er den Vertrauensschaden ersetzen müssen. Bei der anfänglichen, subjektiven Unmöglichkeit haftet der Schuldner ebenfalls für den Schaden.

Bei der nachträglichen Unmöglichkeit stellt sich die Frage, ob der Schuldner die Unmöglichkeit verschuldet hat (§ 275, 276 BGB). Hat er sie verschuldet, so muss er in jedem Fall den Vertrauensschaden ersetzen. Ist sie nicht von ihm verschuldet, so wird der Schuldner frei.

Leistet der Schuldner zu spät, so muss er den Verzögerungsschaden ersetzen, wenn folgende drei Kriterien zutreffen:

  • Die Leistung muss fällig gewesen sein. Der Schuldner muss also verpflichtet gewesen sein, die Leistung jetzt zu erbringen (Fälligkeit).
  • Der Gläubiger muss den Schuldner gemahnt haben, falls der Leistungszeitpunkt nicht im Vorfeld genau bestimmt wurde (Mahnung).
  • Die Verzögerung muss vom Schuldner vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden sein (Verschulden).

Alternativ kann der Gläubiger auch vom Vertrag zurücktreten, sofern es sich um einen Austauschvertrag handelt.

Leistet der Schuldner schlecht und ist er daran schuld, so muss er den Schaden ebenfalls ersetzen.

Unerlaubte Handlung und Gefährdungshaftung

Schuldrechtliche Verpflichtungen entstehen nicht nur durch Verträge, sondern auch durch tatsächliche Ereignisse (§ 823 BGB). Es gibt Rechtsgüter, die so wichtig und schutzwürdig sind, dass jeder sie respektieren muss. Man nennt sie auch absolute Rechtsgüter. Dies sind nach § 823 (1) BGB insbesondere das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum, die Persönlichkeit, die Ehre und die Privatsphäre. Jemand, der diese Güter objektiv rechtswidrig und subjektiv schuldhaft verletzt, muss den dadurch verursachten Schaden ersetzen, sofern kein besonderer Rechtfertigungsgrund, wie z.B. die Notwehr (§ 227 BGB) vorliegt. Der Schädiger ist verpflichtet, den Zustand herzustellen, der ohne schädigendes Ereignis bestehen würde. Beim Verletzen des Körpers, der Gesundheit oder der allgemeinen Persönlichkeit muss als Ausgleich zusätzlich ein Schmerzensgeld gezahlt werden.

Es gibt Güter, die von Natur aus so gefährlich sind, dass trotz großer Sorgfalt Schäden immer wieder eintreten können (z.B. Autos oder bissige Hunde). Der Gesetzgeber sieht vor, dass derjenige, der die tatsächliche oder wirtschaftliche Verfügungsgewalt über das gefährliche Gut hat, für auftretende Schäden haftet (Gefährdungshaftung).

Sachenrecht

Da fast alle Sachen nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen, legt das Sachenrecht fest, wem die Verfügungsgewalt und der Gebrauch einer Sache zusteht. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen (Grundstücken und Gebäuden). Eigentum bezeichnet das vollständige, umfassende Recht an einer Sache, während Besitz die tatsächliche Sachherrschaft bezeichnet. Der Eigentümer kann mit seiner Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (§ 903 BGB). Er muss jedoch die Interessen der Allgemeinheit berücksichtigen (Sozialbindung) (z.B. Baurecht). Bei Störungen seines Eigentums hat er einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB). Sind Besitzer und Eigentümer nicht die selbe Person und hat er dem Besitzer kein Recht zum Besitz eingeräumt, so kann der Eigentümer die Herausgabe der Sache verlangen (§ 985 BGB).

Das Eigentum an beweglichen Sachen wird durch Einigung und Übergabe übertragen (§§ 929ff. BGB). Möchte der Käufer die Sache sofort benutzen, aber erst später bezahlen, so ist die Praxis des Eigentumsvorbehalts üblich (§ 939 BGB). Hier wird der Käufer erst Eigentümer, wenn er den Kaufpreis bezahlt. Solange bleibt er nur Besitzer.

Da Käufer oftmals nicht in der Lage sind, zu prüfen, ob sie ein Geschäft mit dem wahren Eigentümer einer Sache abschließen, schützt das Sachenrecht den gutgläubigen Erwerber. Wenn der Verkäufer lediglich der Besitzer und nicht der Eigentümer einer Sache ist und sie verkauft, dann ist das Geschäft rechtskräftig, sofern der Käufer nicht wusste, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer ist, und die Sache nicht gestohlen oder anderweitig gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen ist (§ 720 BGB).

Die Übertragung einer unbeweglichen Sache geschieht durch die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch unter notarieller Aufsicht (Auflassung) (§ 925 BGB).

Um Kredittilgung sicherzustellen, gibt es bestimmte Sicherungsrechte, wie beispielsweise das Faustpfand. Hierbei gibt der Gläubiger dem Schuldner eine bewegliche Sache als Sicherheit, die er notfalls verwerten kann. Weiterhin sind in diesem Zusammenhang die Sicherungsübereignung, das Grundpfandrecht und die Hypothek zu erwähnen.

Familienrecht

Das Familienrecht umfasst das Eherecht, das Verwandtschaftsrecht und das Vormundschaftsrecht.

Einer Eheschließung geht oftmals ein Verlöbnis voraus. Das ist ein Vertrag, in dem die Partner einander die Heirat versprechen. Aus ihm kann jedoch nicht geklagt werden. Tritt einer der Partner ohne berechtigten Grund vom Verlöbnis zurück, so muss er die Aufwendungen ersetzen, die in Erwartung der Ehe gemacht wurden. Die Eheschließung ist ein familienrechtlicher Vertrag, den die Partner persönlich vor dem Standesbeamten treffen. Die Ehe verpflichtet zur gemeinsamen Lebensgestaltung sowie zur gegenseitigen Leistung von Unterhalt. Falls nicht anders vereinbart, gilt die Zugewinngemeinschaft, d.h. die Eheleute müssen ihren finanzielle Gewinn während der Ehe teilen. Ein Verfahren zur Ehescheidung kann auf Antrag einer der beiden Partner aufgenommen werden. Nach dreijähriger Trennung oder nach einjähriger Trennung im beidseitigen Einvernehmen wird die Ehe als zerrüttet erklärt und geschieden. Auch ohne Trennungszeit kann die Ehe geschieden werden, wenn der Antragsteller einen Nachweis des Scheiterns gibt und das Gericht die Fortsetzung der Ehe für eine unzumutbare Härte hält.

Erbrecht

Das Erbrecht regelt die Rechtsnormen, welche den Übergang des Vermögens eines Verstorbenen regeln. Dabei gilt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, d.h. die Erben können sich nicht einfach ihren Teil aus dem gesamten Erbe herausnehmen, sondern sie werden Miterben in einer Vermögensgemeinschaft. Durch Teilung wird das gesamte Erbe auseinandergesetzt. Da man auch Schulden erben kann, hat jeder Erbe das Recht, die Erbschaft auszuschlagen.

Hat der Verstorbene keine letztwillige Verfügung getroffen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die Verwandten und der Ehegatte teilen in diesem Fall das Erbe unter sich auf. Zunächst wird geschaut, welchen "Ordnungen" die Verwandten des Verstorbenen angehören. Unter den Verwandtenstämmen mit der höchsten Ordnung wird das Erbe zu gleichen Teilen aufgeteilt.

  • 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel) (§ 1924 BGB)
  • 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte) (§ 1925 BGB)
  • 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine) (§ 1926 BGB)
  • 4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante) (§ 1928 BGB)
  • und fernere Ordnungen: entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1929 BGB)

Neben Verwandten der ersten Ordnung erbt der Ehegatte ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung erbt er zur Hälfte. Da der Tod die Ehe beendet, wird im Rahmen des Zugewinnausgleichs das Erbe des Ehegatten pauschal um ein Viertel erhöht.

Der Erblasser kann jedoch durch ein Testament oder einen Erbvertrag das Erbe selbst regeln. Es ist auch möglich, bestimmte Personen zu enterben. Sie erhalten jedoch trotzdem die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (Pflichtteil). Auf diesen Pflichtteil kann verzichtet werden, wenn die Erbunwürdigkeit (etwa wegen Tötung des Erblassers) gerichtlich festgestellt wurde.

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