Jugendarbeit

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Jugendarbeit ist ein wichtiger Ansatz, Jugendliche in ihrer Entwicklung zu fördern.

Inhaltsverzeichnis

Auszug aus § 11 Sozialgesetzbuch VIII

  1. Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
  2. Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
  3. Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
    1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
    2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
    3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
    4. internationale Jugendarbeit,
    5. Kinder- und Jugenderholung,
    6. Jugendberatung.
  4. Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.

rechtliche Situation

Wer gilt als Jugendlicher?

Als Jugendlicher gilt jeder, der zwischen 15 und 18 Jahren alt ist.

Was muss vor der Einstellung betrachtet werden?

Ein Jugendlicher darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht wurde und dem Arbeitgeber hierüber eine Bescheinigung vorliegt. Ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung muss eine Nachuntersuchung erfolgen und dem Arbeitgeber hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

Wie lange darf ein Jugendlicher arbeiten?

Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Wenn die Arbeitszeit an einem Werktag auf unter acht Stunden reduziert wird, kann die Arbeitszeit an allen anderen Tagen dieser Woche auf achteinhalb Stunden angehoben werden.

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit darf ein Jugendlicher erst nach Ablauf einer ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden wieder arbeiten. Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden Ruhetagen sollen möglichst aufeinander folgen, müssen aber nicht zwingend.

Dürfen Jugendliche an Samstagen und Sonntagen arbeiten?

Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht an Samstagen und Sonntagen arbeiten. Ausnahmen gelten samstags für

  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen,
  • offene Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr,
  • im Verkehrswesen,
  • in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung,
  • im Familienhaushalt,
  • im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,
  • bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, usw.,
  • bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,
  • beim Sport,
  • im ärztlichen Notdienst und
  • in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge.

Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben, müssen aber nicht.

Quellen

Persönliche Werkzeuge